Wohn-Riester - DM GmbH Wirtschaftsdienste

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Wohn-Riester

Informationen


Mit einem Gesetz aus dem Jahr 2013 hat die Bundesregierung enige Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen, die seit dem 1.1.2014 gelten:


Die Entnahme von Kapital aus dem Riester-Vermögen (Altersvorsorgevermögen) kann nun förderunschädlich für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Bisher war diese Möglichkeit auf den Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags begrenzt.

Seit 2014 ist es ebenfalls möglich förderunschädlich Geld zur Finanzierung eines barrierereduzierten Umbaus der eigenen Wohnung aus dem Riester-Vermögen zu entnehmen. Damit ist ein altersgerechter Umbau der Wohnimmobilie möglich.

Bis zum 31.12.2013 durften förderunschädlich bis zu 75 % oder zu 100 % für die Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnung entnommen werden. Diese prozentualen Grenzen haben in der Praxis extrem viele zusätzliche Aufwendungen mit sich gebracht. Die Änderung ergibt, dass Sie als Nutzer seit 2014 zwischen einer teilweisen oder kompletten Kapitalnutzung entscheiden. Der einzige Eingrenzung besteht darin, dass bei einer teilweisen Nutzung des Riester-Vermögens ein Deckungsstock von mindestens 3000 € verbleiben muss. Auch damit lässt sich nun besser planen und arbeiten.

Bei der Besteuerung hat es eine Verbesserung derart gegeben, dass die bisher am Anfang notwendige Entscheidung den Entnahmebetrag mit einem Rabatt von 30 % sofort zu versteuern auf die Zeit bis zum 85. Lebensjahr ausgedehnt wurde. Das bedeutet, dass Sie nun mit einer natürlichen Besteuerung beginnen können und einige Jahre später den gesamten Restbetrag auf einmal versteuern können. Das führt in der Folge zu weniger Abzügen bei den laufenden Einnahmen.

Grundsätzlich bleibe ich bei meiner Meinung, dass Wohnriester nur in Anspruch nehmen sollte, wer zukünftig die eigenen vier Wände in Angriff nehmen möchte. Denn der Anspruch Kapital zu entnehmen bezieht sie auf alle Sparformen, die mit der Riester-Förderung verbunden sind. Ein Riester-Baausparvertrag gibt des Geld nunr zum Rentenbeginn oder für das Eigenheim oder die Eigentumswohnung frei. Sicherlich ist auch eine Vertragskündigung des Vertrags denkbar, doch dann müssten alle erhaltenen Förderungen sofort zurück gezahlt werden.



Eigene 4 Wände sind der Traum vieler Menschen. Seit 2008 wird dieser Traum, werden die eigenen 4 Wände mit dem sogenannten Wohn-Riester gefördert. Der Traum ist teuer und die Wohn-Riester ist eine Förderung mit vielen Fallstricken.


Wenn die Bausparkassen mit dem erfüllbaren Traum werben, dann ist das nur der Traum. Wohn-Riester ist eigentlich die staatliche Förderung der Tilgung. Und bis zu den eigenen 4 Wänden ist und bleibt es ein Bausparvertrag. Das ist keine Werbung gegen einen Bausparvertrag. Bausparverträge haben Vor- und Nachteile. Riester hat eine Reihe von Bedingungen. Und beides zusammen müssen Sie kennen und beachten.

Das Prinzip der Riesterförderung ist einfach erklärt. Das Beispiel hat die Zeitschrift "Finanztest" in der Juniausgabe 2011 erläutert. Ein Ehepaar mit einem Kind, 70.000 € Jahreseinkommen nimmt einen Kredit von 200.000 € auf und ist mit der Wohn-Riesterförderung nach 25 Jahren durch. Um die volle Förderung zu erhalten müssen mindestens 4% des Brutto-Einkommens des Vorjahres als Tilgung in das Darlehen fließen. Maximal dürfen es 2.100 € sein. Dann erhält der Vertragsinhaber 154,- € Grundförderung. Wer jünger ist als 25 erhält beim Vertragsabschluß einmalig einen Bonus von 200 €. Zusätzlich gibt es jährlich je Kind die Kinderzulage, 185 € bzw. 300 €. Bis hier hin ist die Förderung für alle Riester-Förderungen identisch.

Bei Wohnriester wird es nun speziell, kompliziert
... Es wird ein Wohnförderkonto angelegt, was mit dem Darlehenskonto bei der Bank oder Bausparkasse nicht zu verwechseln ist. Das Darlehensskonto wird kleiner und das Wohnförderkonto steigt mit der Zeit. Auf das Wohnförderkonto werden die Tilgungen sowie die erhaltenen Förderungen gebucht und hinzu kommt ein Zinssatz von jährlich 2%. Mit spätestens 68 muss das Konto aufgelöst und das aufsummierte Kapital versteuert werden. Dafür haben Sie zwei Möglichkeiten. Bei der einmaligen Tilgung und Zahlung der Steuern erhalten Sie einen Rabatt von 30% oder die Steuerschuld wird auf maximal 17 Jahre bis zum 85. Lebensjahr verteilt.

Das allein ist schon schwierig. Sie müssen beachten, dass parallel zum Schulden abtragen auch angespart werden muss, denn die Steuern müssen bis zum 85. Lebensjahr abgezahl werden.... Was passiert, wenn Sie irgendwann aus dem Wohn-Riesterhaus ausziehen, es verkaufen wollen oder müssen, es aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter halten können? Der Wert vom Wohnförderkonto, welcher im Hintergund läuft und von Jahr zu Jahr steigt, muss im schlimmsten Fall auf einmal nachgezahlt werden... Gut, das läßt sich eventuell lösen, denn wer innerhalb von 4 Jahren nach dem Verkauf in eine neue selbstgenutzte Immobilie einzieht, kann die Förderung behalten. Das gekaufte Dauerwohnrecht bei Pflege- oder Pensionsheimen gehört dazu. enn aber kein Umzug erfolgt, dann fehlt das Geld.

Ich meine dazu nur, dass Sie, wie bei allen Dingen, die Sie vorhaben wissen sollten, wass Sie wollen und wie es funktioniert. Lassen Sie es sich erklären, lesen Sie und bleiben Sie neugierig. Ich halte es zurzeit für den besten Weg, wenn zum Rentenbeginn die eigenen 4 Wände abgezahlt sind und schuldenfrei gelebt werden kann....

PS. Wohn-Riester gilt nur für Bau oder Kauf einer selbstgenutzen Wohnung oder eines lebenslangen Wohnrechtes nach dem 31.12.2007... muss als Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz des Förderberechtigten da sein und (noch) in Deutschland liegen.


Vorteil Wohn-Riester


  • Sie profitieren weit vor Ihrem Rentenalter von der Riester-Förderung. Gefördert werden Kauf, Bau bzw. die Finanzierung, Ablösung, Umschuldung. Eigentumsähnliche oder lebenslange Wohnrechte werden voll gefördert.

  • Bestehende Riester Rentenverträge können genutzt werden, um Kapital zu entnehmen. Das Kapital dient dem Bau,- Kauf bzw. Finanzierung, der Ablösung oder Umschuldung. Und das egal, ob Riester-Banksparplan, Riester-Fondssparplan oder Riester-Rentenversicherung.

  • Wenn Sie dem Wohnförderkonto Geld entnehmen ist es wie Eigenkapital. Weniger Kredit, weniger Zinbelastung.

  • Mit einem Riester-Bausparvertrag verkürzen Sie am Ende die Dauer der Tilgung oder den Tilgungsanteil. Vorausgesetzt, der Wohn-Riester Vertrag dient direkt der eigenen Immobilie.

  • Wohn-Riesterverträge laufen auch nach der Kapitalentnahme weiter und können weiter zum sparen dienen.

  • Zinsvorteile können zu einem Teil später auch die Kosten dämpfen, wenn eine riesterschädliche Verwendung durch Vermietung usw. eintritt.


Nachteile Wohn-Riester

  • Wohnriester bewirkt keine direkte zusätzliche Geldzahlung während Ihrer Rente. Ganz im Gegenteil. Während die "normale Riesterrente" ab Rentenbeginn voll versteuert wird, damit behalten Sie einen deutlichen Teil der Riesterrente, müssen Sie für den bis zu Ihrem 85. Lebensjahr berechneten fiktiven Wert Ihrer Rente Steuern zahlen, obwohl Sie keine Rente erhalten. Die Rente ist Ihr Haus´, Ihre Wohnung, das Wohnrecht oder anderes.

  • Ausländische Immobilien werden nicht gefördert.

  • Deutsche Ferienwohnungen werden nicht gefördert.

  • Das Geld kann nicht für Renovierung eingesetzt werden.

  • Schädlich ist auch der Tod eines Förderberechtigten vor seinem 85. Lebensjahr, es sei denn, der überlebende Ehegatte setzt die Selbstnutzung und Versteuerung der Immobilie fort. Andernfalls wird die Steuerschuld der letzten Steuererklärung des Erblassers zugerechnet.

  • Wird die Immoblien verkauft bzw. aufgegeben, z.B. vermietet, dann ist der noch nicht versteuerte und erhaltene Anteil der Förderung zurückzuzahlen. Das läßt sich umgehen:

    - durch die Einzahlung des geförderten Kapitalanteils vom Verkaufserlös in eine beliebige Riester Rente,
    - bei nachgewiesener beruflicher Notwendigkeit, durch die Vermietung beschränkt auf die Zeit der beruflichen Abwesenheit und
      die Wideraufnahme der Selbstnutzung (Hauptwohnsitz usw.) spätestens zum 67. Lebensjahr oder
    - durch die erneute Investition innerhalb von 4 Jahren wieder in selbstgenutztes Wohneigentum.

  •     Mit diesen Bedingungen bleibt die Förderung erhalten.


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